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Anwaltskanzlei Thommen

Lohngleichheit

9. April 2011

Seit über zwei Jahrzehnten sind Fortschritte in der Gleichstellung der Geschlechter gemacht worden. Trotz allen Bemühungen sind einige gravierende und ungerechtfertigte Unterschiede geblieben. Einer davon ist, dass Frauen durchschnittlich 20% weniger verdienen als Männer. Ein neuer Ansatz könnte in wenigen Jahren zur vollständigen Lohngleichheit zwischen Mann und Frau führen. Das bisherige System geht dahin, dass individuell klagbare Rechte eingeführt wurden, etwa das klagbare Recht auf gleiche Entlöhnung für gleiche Arbeit. Dieses System hat dazu geführt, dass sich die Gerichte etwa damit beschäftigt haben, ob Lohnunterschiede zwischen den Berufen Polizist/Polizistin auf der einen und Kindergärtnerinnen auf der anderen Seite gerechtfertigt seien. Der neue Vorschlag bedeutet eine Abkehr oder zumindest eine Einschränkung des alten Systems. Er geht dahin, dass nicht in erster Linie die individuellen Lohnunterschiede massgebend sein sollen, sondern die durchschnittlichen Pro-Kopf-Löhne der beiden Geschlechter insgesamt gleich (hoch) sein sollen. Konkret würde dies eine Gesetzesänderung bedingen, die jeden Arbeitgeber verpflichtet, den weiblichen Arbeitnehmern durchschnittlich dieselbe Lohnsumme zu bezahlen wie den männlichen. Dazu ein Beispiel: Ein Arbeitgeber beschäftigt 20 Männer und 20 Frauen. Die jährliche Lohnsumme für alle Männer beträgt CHF 2 Millionen pro Jahr, die der Frauen 1,6 Millionen Franken. Neu müsste ein solcher Betrieb entweder die Lohnsumme der Frauen um CHF 400‘000 anheben oder die Lohnsumme der Männer um CHF 400‘000 senken oder (lohnneutral) den Frauen CHF 200‘000 mehr und den Männern 200‘000 weniger bezahlen. Damit wäre volkswirtschaftlich die finanzielle Gleichstellung im Erwerbsleben erreicht und die individuellen Lohunterschiede für die gleiche Arbeit würden wohl weit weniger gross sein. Es würde dann wohl auch die Bestimmung überflüssig, dass für gleiche Arbeit gleiche Löhne zu bezahlen seien. Denn jede individuelle Benachteilung würde einem Betrieb unter dem Strich nichts einbringen, da die durchschnittliche Lohnsumme der beiden Geschlechter insgesamt ausgeglichen sein müsste. Allerdings hätte dieser Vorschlag die Konsequenz, dass Frauen ebenso in Kaderpositionen kämen wie die Männer, ansonsten die Rechnung für die einzelnen Betriebe nicht mehr aufginge. In diesem Sinne müsste der Wirtschaft eine mehrjährige Frist zur strukturellen Anpassung eingeräumt werden. Ebenso müsste das Gesetz gewisse Ausnahmeregelungen dort vorsehen, wo sie aus sachlichen Gründen gerechtfertigt wären, z.B. bei Klein- und Familienbetrieben. Die Kontrolle und allfällige Sanktionen könnte über die AHV-Kassen vorgenommen werden. Käme ein Betrieb seinen Verpflichtungen nicht nach, könnte er eine entsprechende Verfügung des Amtes mittels Beschwerde auf dem verwaltungsrechtlichen Weg anfechten, und es wäre Sache der Gerichte, zu entscheiden, ob eine bestehende Lohndifferenz hinreichend gerechtfertigt wäre.

Keine allgemeine Ueberprüfungspflicht für Forenbeiträge

4. March 2010

Leitsatz:
Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil