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Anwaltskanzlei Thommen » Honorar

Honorar

Nullum mandatum sine gratuis est (Digesten)

Gemäss dem römischen Recht wurde der Anwalt im Mandatsverhältnis nicht bezahlt. Doch schon die römischen Juristen fanden Wege, zu einem Honorar zu kommen.

Wir halten uns grundsätzlich an die

Richtlinien des Aargauischen Anwaltsverbandes über die Honorierung vom 22. Mai 1997 (Quelle: Aargauischer Anwaltsverband):

§ 1
Die Honoraransätze des AAV beruhen auf der Kostenstruktur eines freiberuflichen Anwaltsbüros und können grundsätzlich für die Honorierung jeder anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden, soweit nicht ausschliesslich ein staatlicher Tarif zur Anwendung gelangt.

§ 2
Das Honorar wird grundsätzlich nach der aufgewendeten Zeit sowie nach der Schwierigkeit und der Bedeutung berechnet, welche der Sache zukommt.

§ 3
1 Lässt sich ein Interessenwert der Angelegenheit ziffernmässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz des Anwaltes bei einem Interessenwert

bis Fr. 50000.–                       Fr. 200.– bis Fr. 250.–
von Fr. 50000.– bis Fr.100000.–                        Fr. 220.– bis Fr. 350.–
von Fr. 100000.– bis Fr. 500000.–                     Fr. 250.– bis Fr. 400.–
von Fr. 500000.– bis Fr. 1000000.–                   Fr. 300.– bis Fr. 500.–
von Fr. 1000000.– bis Fr. 2000000.–                 Fr. 350.– bis Fr. 600.–
über Fr. 2000000.–                                          Fr. 400.– bis Fr. 700.–

2 Der Interessenwert wird analog §§ 16 ff. ZPO berechnet. Sind mehrere Ansprüche zusammen zu behandeln, wird deren Wert zusammengerechnet, soweit sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen. 3 Lässt sich ein Interessenwert nicht ziffermässig bestimmen, beträgt der Stundenansatz normalerweise Fr. 200.– bis Fr. 250.–.
Er kann jedoch je nach immaterieller Bedeutung der Angelegenheit angemessen bis auf Fr. 500.– erhöht werden.

§ 4
Das gemäss § 3 berechnete Honorar kann in ausserordentlichen Fällen, so bei besonderer Schwierigkeit (z. B. fremdsprachiges Aktenmaterial und internationale Tatbestände, spezielle Rechtsfragen) oder bei besonderer Dringlichkeit (z. B. Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit), bis um die Hälfte erhöht werden.

§ 5
Ist der Anwalt als Schiedsrichter tätig, berechnet sich sein Honorar gemäss §§ 3 und 4.

§ 6
Für die Verwaltung von Vermögen kann anstelle der Ansätze gemäss §§ 3 und 4 ein Honorar von bis zu 2.5‰ des verwalteten Bruttovermögens oder von bis zu 5% des Bruttoertrages berechnet werden.

§ 7
Für Willensvollstreckungen und Liquidationen kann anstelle der Ansätze gemäss §§ 3 und 4 ein Honorar von bis zu 3% des Wertes der Bruttoaktiven berechnet werden.

§ 8
1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen (z.B. Gerichts- und Kanzleigebühren, Porti, Kosten der Telekommunikation, Fotokopien, Reisen sowie für Rechnung des Klienten bezahlte Drittleistungen). Die Kosten mandatsbezogener, nicht administrativer Computerdienstleistungen, insbesondere die Benutzung juristischer Datenbanken, dürfen in Rechnung gestellt werden.

2 Für den zurückgelegten Autokilometer kann Fr. 1.– berechnet werden. Fotokopien können mit Fr. 1.– belastet werden.

3 Anstelle der Erfassung von Kleinausgaben kann eine Kleinspesenpauschale von maximal 3% der Honorarsumme belastet werden.

§ 9
Zusätzlich zu den Honoraren gemäss den §§ 3, 4, 6 und 7 und den Auslagen gemäss § 8 hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 10
Diese Richtlinien treten sofort in Kraft. Sie ersetzen den Tarif vom 21. Juni 1990.

Aarau und Rheinfelden, den 22. Mai 1997

Im Namen des Aargauischen Anwaltsverbandes:

Der Präsident:
Dr. P. Riniker

Der Aktuar:
Dr. C. M. Walther

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