Standesregeln
Die Anwaltskanzlei Thommen arbeitet gemäss den Standesregeln des aargauischen und zürcherischen Anwaltsverbandes. Jeder kantonale Verband hat seine eigenen Regeln, die sich aber zum grossen Teil ähnlich sind. Als Beispiel die Aargauer Regeln:
Standesregeln des Aargauischen
Anwaltsverbandes
Quelle: Aargauischer
Anwaltsverband
I. Allgemeine Pflichten
§ 1
Der Anwalt übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus.
§ 2
1 Der Anwalt ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Angelegenheiten sorgfältig
und gewissenhaft zu behandeln.
2 Er vertritt nur Angelegenheiten, die er vor der Rechtsordnung und seinem Gewissen
verantworten kann.
§ 3
Der Anwalt bedient sich in der Ausübung seines Berufes nur derjenigen Mittel,
die nach dem Gesetz und den guten Sitten zulässig sind.
§ 4
Der Anwalt hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die der Würde seines Standes
widerspricht.
§ 5
1 Der Anwalt fördert die gütliche Ausgleichung von Streitigkeiten, sofern sie
im Interesse des Klienten liegt.
2 Den Inhalt von vertraulichen Vergleichsverhandlungen gibt der Anwalt vor Gericht
und Behörden nicht bekannt, es sei denn im Einverständnis beider Parteien. Eigene
Vergleichsvorschläge dürfen Gericht und Behörden bekannt gemacht werden.
§ 6
Der Anwalt darf im Rahmen der gesetzlichen Schranken für seine Dienstleistungen
werben. Verpönt ist jedoch marktschreierische und unwürdige Werbung.
§ 7 aufgehoben
§ 8 aufgehoben
§ 9 aufgehoben
II. Pflichten gegenüber der Klientschaft
§ 10
1 Der Anwalt ist dem Klienten gegenüber zur Treue und Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Schweigepflicht gilt auch für Mitarbeiter und Angestellte.
2 Die Schweigepflicht besteht nach Ablauf des Mandates weiter.
§ 11
1 Der Anwalt dient nicht verschiedenen Personen, deren Interessen sich widersprechen.
2 Vorbehalten bleibt die Tätigkeit als Vermittler und als Vertreter zweier oder
mehrerer Parteien , sofern diese zustimmen und jede Benachteiligung einer Partei
ausgeschlossen ist.
§ 12
Der Anwalt verwaltet anvertrautes Gut sorgfältig und ist jederzeit in der Lage,
es herauszugeben. Gelder des Klienten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht
des Anwaltes, sich für seine Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten.
§ 13
1 Der Anwalt ist, vorbehältlich gesetzlicher Schranken und nachfolgen Abs. 2,
in der Gestaltung der Honorierung frei. Er vereinbart das Honorar oder den anwendbaren
Stundenansatz in der Regel im voraus mit dem Klienten. Besteht keine individuelle
Vereinbarung, ist er berechtigt, die sich an der Verkehrsübung orientierenden
Honoraransätze des Verbandes anzuwenden.
2 Der Anwalt darf sich nicht am Prozesserlös beteiligen (pactum de quota litis)
oder einen ungünstigen Ausgang des Prozesses zum voraus auf sich nehmen. Der Anwalt
darf für Rechtsberatungen Pauschalhonorare vereinbaren. Sie sollen der voraussichtlichen
Leistung des Anwaltes entsprechen.
§ 14
Der Anwalt darf mit niemandem eine Vereinbarung treffen, die den Grundsatz der
freien Anwaltswahl verletzt.
§ 15
Der Anwalt ist in der Regel gehalten, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
§ 16
1 Der Anwalt behandelt Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung mit
derselben Sorgfalt wie andere Prozesse und begnügt sich bei Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit dem dafür von der Behörde festgesetzten Honorar, sofern die
unentgeltlich prozessierende Partei nicht zu Vermögen kommt.
2 Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers, unbedeutenden Wertinteressen
sowie in Fällen, in denen ein gemeinnütziger oder wohltätiger Zweck verfolgt wird,
kann das Honorar ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 17
Der Anwalt empfängt den Klienten in der Regel in seinem Büro.
§ 18
Nach Beendigung des Mandates gibt der Anwalt dem Klienten die ihm zustehenden
Akten heraus. Nicht herausverlangte Akten sowie die Handakten bewahrt er während
zehn Jahren auf.
III. Pflichten gegenüber Kollegen
§ 19
1 Der Anwalt pflegt mit Kollegen wahre und aufrichtige Kollegialität und greift
seinen Kollegen nicht persönlich an.
2 Er stellt ihm unaufgefordert Kopien der Korrespondenzen zuhanden seines Klienten
zu.
3 Von Eingaben an Gerichte und Behörden schickt er ihm Kopien, sofern dies den
Interessen seines Klienten nicht widerspricht.
§ 20 aufgehoben
§ 21
Der Anwalt verkehrt mit der Gegenpartei, die durch einen bevollmächtigten Anwalt
vertreten ist, ohne dessen Einwilligung nicht direkt.
§ 22
1 Wenn der Anwalt bei einem Kollegen die Verletzung einer beruflichen Pflicht
feststellt, wendet er sich an den Präsidenten oder dessen Stellvertreter, bevor
er etwas vorkehrt.
2 Hat ein Anwalt ein Mandat gegen einen Kollegen übernommen, prüft er sorgfältig,
ob ein Vorgehen gegen den Kollegen im Interesse des Klienten notwendig ist. Vor
der Einreichung einer Zivilklage gibt er dem Kollegen Gelegenheit, die Sache aussergerichtlich
zu erledigen, und vor Einreichung einer Strafanzeige unterbreitet er den Fall
dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter.
§ 23
Anwälte vermeiden es, persönliche Differenzen an die Öffentlichkeit zu tragen.
§ 24
Die Vorschriften über das Verhältnis unter den Kollegen gelten auch gegenüber
ausserkantonalen und ausländischen Kollegen. Ein Anwalt, der gegen einen ausserkantonalen
Kollegen vorgehen muss, wendet sich direkt oder durch Vermittlung des Vorstandes
an den Präsidenten oder dessen Stellvertreter desjenigen Anwaltsverbandes, dem
der andere Kollege angehört.
IV. Sanktionen
§ 25
1 Die Verletzung der vorstehenden Standesregeln wird durch folgende Sanktionen
geahndet:
a) Kollegiale Mahnung;
b) Verweis;
c) Ordnungsbussen von Fr. 100.– bis 5′000.–;
d) Antrag an den Vorstand auf Ausschluss aus dem Verband;
e) Antrag an den Vorstand auf Anzeige an die Anwaltskommission.
2 aufgehoben.
§ 25bis
1 Das Standesgericht wird auf Beschwerde des Vorstandes, eines Mitgliedes oder
eines Dritten tätig. Es beurteilt als Disziplinargericht nach Anhörung der Beteiligten
Verletzungen des Standesrechts. Sein Entscheid ist endgültig.
2 Das Standesgericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung, bei Ordnungsbussen
über Fr. 1′500.– sowie Sanktionen gemäss § 25 Abs. 1 lit. d und e in Fünferbesetzung.
3 Das Verfahren wird durch Reglement geordnet.
§ 25ter
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem der Beschwerdeführer
vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte.
2 Die Frist wird durch Einreichung einer Beschwerde und durch jede verfahrensleitende
Handlung des Standesgerichts unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten
Vorfall.
4. Stellt die Verletzung des Standesrechts eine strafbare Handlung dar, bilt die
vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
§ 26
1 aufgehoben.
2 aufgehoben.den Anwaltstag anrufen.
3 Ein Ausschluss aus dem Verband erfolgt gemäss § 6 Abs. 2 lit. c der Statuten
des Aargauischen Anwaltsverbandes vom 27. April 1964/ 22. Mai 1997.
V. Schlussbestimmungen
§ 27
Die in diesem Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich
auf beide Geschlechter.
§ 28
Diese Standesregeln wurden am Aargauischen Anwaltstag vom 10. November 1975 in
Menziken angenommen und durch Beschluss des Anwaltstages vom 29.10.1987 (§ 6 Abs.
3), vom 13.5.1993 (§§ 7, 8 und 9), vom 22.5.1997 (§§ 2, 5, 6, 10, 13, 15, 16,
20, 24, 25, 26 und 27) und vom 12.11.2003 (§§ 23, 25, 26 und 28)geändert. Sie
treten sofort in Kraft.
Baden, den 12. November 1997
Im Namen des Aargauischen Anwaltsverbandes:
Der Präsident:
Dr. S. Käch
Der Aktuar:
Lic. iur. P. Wagner